Der Polizist und Zeuge bestätigte glaubhaft, dass der Verkehr bereits eine Weile stockend gewesen sei, da er und sein Kollege an dieser Stelle vorher auch im Stau gestanden seien 7 bzw. bei Km 3.6 R auf dem Pannenstreifend stehend eine Verkehrskontrolle durchgeführt hätten (vgl. pag. 94, S. 10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung sowie pag. 66). Auf diese Aussagen ist abzustellen. Das Stauende muss sich damit jedenfalls deutlich vor Km 3.6 R befunden haben, wobei offen gelassen werden kann, wo genau.