12.2 Beweiswürdigung bezüglich des Verkehrsaufkommens, des Beginns des Stau und der Wahrnehmung durch die Beschuldigte Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach auf dem Normalstreifen Stop-and-Go- Verkehr geherrscht habe, sind nachvollziehbar und zutreffend. Der Polizist und Zeuge bestätigte glaubhaft, dass der Verkehr bereits eine Weile stockend gewesen sei, da er und sein Kollege an dieser Stelle vorher auch im Stau gestanden seien 7 bzw. bei Km 3.6 R auf dem Pannenstreifend stehend eine Verkehrskontrolle durchgeführt hätten (vgl. pag.