So hat er neben den belastenden Momenten denn auch entlastende Umstände erwähnt, beispielsweise dass die Beschuldigte den Blinker korrekt gesetzt hatte. 12.2 Beweiswürdigung bezüglich des Verkehrsaufkommens, des Beginns des Stau und der Wahrnehmung durch die Beschuldigte Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach auf dem Normalstreifen Stop-and-Go- Verkehr geherrscht habe, sind nachvollziehbar und zutreffend.