Diese Lücken in seinen Beobachtungen, welche der Polizist und Zeuge korrekt auswies, vermögen jedenfalls seine Aussagen zum Kernsachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist zudem zu beachten, dass die Beschuldigte ein erhebliches Interesse daran hat, für den Ausgang des Strafverfahrens vorteilhafte Aussagen zu machen. Beim Polizisten und Zeugen F.________ sind demgegenüber keine Gründe dafür ersichtlich, wieso er die Beschuldigte über Gebühr belasten sollte. So hat er neben den belastenden Momenten denn auch entlastende Umstände erwähnt, beispielsweise dass die Beschuldigte den Blinker korrekt gesetzt hatte.