Dies umso mehr, als diese nachvollziehbar und logisch sind. Der Polizist und Zeuge legte zudem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit dar, was er von seinem Standort bei Km 3.6 R aus nicht beobachten konnte (beispielsweise wann die Beschuldigte den Blinker setzte, oder wo genau sich das Stauende befand, pag. 67). Diese Lücken in seinen Beobachtungen, welche der Polizist und Zeuge korrekt auswies, vermögen jedenfalls seine Aussagen zum Kernsachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen.