Soweit relevant können die Beweisfragen zum Stauende und zum Beginn des Überholmanövers der Beschuldigten auch sonst hinlänglich beantwortet werden. Die Argumentation der Verteidigung, der Zeuge habe von seinem Standort aus nicht das ganze fragliche Manöver beobachten können, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei, überzeugt nach Ansicht der Kammer nicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Zeuge und Polizist Wahrnehmungen schildern sollte, welche er so nicht gemacht hat. Dies umso mehr, als diese nachvollziehbar und logisch sind.