Der Zeuge und Polizist, der zusammen mit einem Kollegen mit einer Fahrzeugkontrolle beschäftigt war, konnte nachvollziehbarerweise keine exakten Aussagen zum Stauende und zum Überholmanöver der Beschuldigten machen. Mit Blick auf die sich stellenden Beweisfragen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schadet dies jedoch nicht. Soweit relevant können die Beweisfragen zum Stauende und zum Beginn des Überholmanövers der Beschuldigten auch sonst hinlänglich beantwortet werden.