Die Beschuldigte habe korrekt den Richtungsblinker gesetzt und sei eingebogen, wobei normal sei, dass das Tempo dabei verringert werde (pag. 152 f.). Weiter habe der Zeuge auch das Stauende von seinem Standort aus nicht beobachten können (pag. 153). Es sei im Übrigen beweismässig nicht erstellt, dass es keine Lücke für die Beschuldigte gegeben habe (pag. 153 f.).