Obwohl die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtet habe, habe sie auf die diesen widersprechenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Das Argument der Vorinstanz, wonach es auch bei stockendem Verkehr immer wieder Lücken geben würde, sei in dieser Absolutheit unzutreffend. Wer an einer solchen Kolonne vorbeiziehe, um eine Lücke zu finden, ernte in der Regel Unmut. Die Beschuldigte sei auf das Wohlwollen der anderen Lenker angewiesen gewesen, um eine Lücke zu finden. Sie habe daher voraussehen können, dass sie keine Lücke finden würde.