10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht in sachverhaltsmässiger Hinsicht geltend, die Aussagen des Zeugen und der Beschuldigten würden sich in zentralen Punkten widersprechen, nämlich bezüglich des Verkehrsaufkommens auf der Normalspur, sowie bezüglich der angeblichen Lücke, in welche sich die Beschuldigte gemäss ihren Angaben habe einfädeln wollen. Obwohl die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft erachtet habe, habe sie auf die diesen widersprechenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt.