5 den Fahrbahnen stehen geblieben sei. Der ihr folgende Lenker des Sattelmotorfahrzeugs habe stark abbremsen und auf den zweiten Überholstreifen ausweichen müssen. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die von ihr avisierte Lücke genügend gross sei, und sie habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden wollen (pag. 93 ff., S. 9-11 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).