9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet sowohl die Aussagen des Polizisten und Zeugen, als auch diejenigen der Beschuldigten als glaubhaft. Der Polizist und Zeuge habe jedoch von seinem Standort aus das Einspurmanöver nicht bis ins Detail beobachten können. So habe er nicht beschreiben können, auf welcher Höhe die Beschuldigte den Blinker gestellt habe und mit welchem Abstand das Sattelmotorfahrzeug der Beschuldigten gefolgt sei. Bezüglich des Verkehrsaufkommens geht die Vorinstanz davon aus, dass die Fahrzeuge auf dem Überholstreifen etwas langsamer als die erlaubten 100 km/h gefahren seien.