Weiter ist auch bestritten, wie flüssig der Verkehr auf dem Normalstreifen war, wo das Stauende war (aus Sicht der Beschuldigten der Anfang des Staus, im Folgenden: Stauende), wann bzw. wo die Beschuldigte das Stauende auf dem Normalstreifen wahrnahm, und wieso sie sich erst dann, als auf dem Normalstreifen bereits Stop- and-Go-Verkehr herrschte, entschloss, die Spur zu wechseln. Mit Blick auf den zu prüfenden Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung wird schliesslich auch zu prüfen sein, ob die Beschuldigte durch ihr Fahrmanöver andere Verkehrsteilnehmer gefährdete und wieso bzw. wie stark der ihr folgende Lenker des Sattelmo-