4 Bestritten sind der Anlass und der genaue Ablauf des Einbiege- bzw. Spurwechselmanövers. Die Beschuldigte macht geltend, sie habe nicht abgebremst, weil keine Lücke auf dem Normalstreifen vorhanden gewesen sei. Vielmehr habe sich die vorhandene Lücke auf dem Normalstreifen während ihres Spurwechsels wieder geschlossen, was sie gezwungen habe, bis zum Stillstand abzubremsen.