Das Verkehrsaufkommen war stark, wobei der Verkehr auf den beiden Überholstreifen flüssig war. Die Fahrzeuge auf den Überholstreifen fuhren etwas langsamer als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vgl. pag. 63 und 67). Unbestritten ist, dass die Beschuldigte ein Sattelmotorfahrzeug, welches sich auf der ersten Überholspur befand, über den zweiten Überholstreifen überholte, und sie danach wieder auf den ersten Überholstreifen einbog. Nach dem Überholmanöver setzte sie den rechten Blinker und bremste ab, um auf den Normalstreifen zu wechseln.