Die Beschuldigte befand sich auf ihrem täglichen Arbeitsweg und war dementsprechend ortskundig. Der vorliegend zu prüfende Vorfall wurde von einer mobilen Polizeieinheit beobachtet bzw. rapportiert, welche eine Fahrzeugkontrolle bei Km 3.6 R durchführte. An der Stelle, wo sich das Fahrmanöver ereignete, ist die Autobahn dreispurig (eine Normalspur, zwei Überholstreifen). Die dreispurige Autobahn verläuft nach der Raststätte Grauholz leicht aufwärts, macht eine Linksbiegung, und fällt anschliessend bei Km 3.6 R wieder leicht ab.