SR 312.0]). Zwar wurde die Beschuldigte mit erstinstanzlichem Urteil einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig erklärt. Entscheidend für die Frage der Kognition der Kammer ist jedoch gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO der Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, welcher durch die Anklage und damit durch den Strafbefehl definiert wird. Damit bildete vorliegend ein Vergehen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;