5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt zu überprüfen. Da die Beschuldigte einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung beantragt und die erstinstanzliche Kostenverlegung nicht anficht, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen. Das Verschlechterungsverbot gilt aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).