Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellte in ihrer Berufungsantwort vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 149): 3. Die Berufung vom 24. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2018 sei zu bestätigen. 5. Die Berufungsführerin sei zu verurteilen, die oberinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen. 6. Die Berufungsführerin sei zu verurteilen, die oberinstanzlichen Parteikosten der Berufungsbeklagten gemäss noch einzureichendem Kostenverzeichnis zu bezahlen.