160 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 16. April 2019 (pag. 163), woraufhin der Schriftenwechsel gleichentags als geschlossen erachtet wurde (pag. 164 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen holte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (pag. 117 f.) über die Beschuldigte einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 134), einen ADMAS-Auszug (pag. 122), sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 140 ff.) ein. 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 25. Februar 2019 folgende Anträge (pag. 125):