115) ihr Einverständnis bekannt. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 117 f.). Diese ging am 26. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 124 ff.). Die Berufungsantwort der Beschuldigten folgte nach einmalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 4. April 2019 (pag. 148 ff.). Auf die mit Verfügung vom 5. April 2019 gewährte Frist zur Replik (pag. 160 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 16. April 2019 (pag.