Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 gewährte die Verfahrensleitung der Beschuldigten Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 110 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 7. Februar 2019 (pag. 114) und die Beschuldigte am 15. Februar 2019 (pag. 115) ihr Einverständnis bekannt.