2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwältin C.________ am 11. November 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 84). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 24. Januar 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 108 f.). Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 gewährte die Verfahrensleitung der Beschuldigten Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.