3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 17‘492.80 (sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 15‘550.00 und Gebühren und Auslagen des Gerichts von CHF 1‘800.00 und CHF 142.80). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: