23 sowie unter Einbezug der mit Urteil vom 5. November 2015 des Regionalgerichts Bern- Mittelland bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zehn Tage festgesetzt.