4.6 Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger L.________ einen Betrag von CHF 230.00 zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde. II. A.________ wird überdies schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 24. Juli 2016, in M._____(Ortschaft). III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.