4.4 Festgestellt wurde, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ eine Vereinbarung betreffend deren Forderungen abgeschlossen hat und diese ihre Privatklage zurückgezogen haben. Die Zivilklagen von H.________, I.________ und J.________ insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurden. 4.5 Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 184.00 zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde.