Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV: BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar sind gestützt auf die eingereichte Honorarnote zu bestimmen. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.