24. Amtliche Entschädigung Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 23. Juli 2019 einen Aufwand von 10.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 102.80 geltend (pag. 431). Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art.