Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 17‘492.80 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 23.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 2‘000.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.