20 beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen des Gerichts (CHF 1‘800.00 und CHF 142.80) sowie Gebühren der Staatsanwaltschaft (CHF 15‘550.00). Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 17‘492.80 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt.