Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall ist die auszusprechende Freiheitsstrafe von 6 Monaten als «Einsatzstrafe» mit der zu widerrufenden Strafe von 18 Monaten zu einer Gesamtstrafe zu verbinden.