Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist die zu widerrufende Strafe mit der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Methodisch hat das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe.