Zudem hat er im August 2018 – und somit unmittelbar vor dem Antritt der Haft – erneut delinquiert, wofür er mit Strafbefehl vom 16. November 2018 verurteilt wurde. Dieser Rückfall betrifft – wie erwähnt – wiederum ein Vermögensdelikt und verstärkt die bereits davor bestehende Befürchtung eines künftigen Delinquierens. Angesichts der erneuten Delinquenz und der persönlichen Lebensumstände des Beschuldigten ist der ihm mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland gewährte bedingte Vollzug für die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. Gemäss Art.