19 telgesetz verurteilt. Er hat im vorliegenden Verfahren denn auch keinen Nachweis für seine angebliche Abstinenz eingereicht. Vielmehr verweigerte er gegenüber der mit der Verfassung eines Informationsberichts beauftragten Polizei jegliche Auskünfte zu seiner persönlichen, finanziellen und beruflichen Situation (pag. 400 ff.). Dies legt den Schluss nahe, dass es seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu einer Verbesserung der persönlichen Situation des Beschuldigten gekommen ist.