Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt, wobei die Probezeit jeweils auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte in der Probezeit. Seit Ablauf der Probezeit sind weiter noch keine drei Jahre vergangen (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich ist.