Er habe sich sodann geständig, kooperativ und reuig gezeigt, die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt und Wiedergutmachungen geleistet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen werde. Es lägen günstige Umstände vor, die einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigten. Der Beschuldigte sei stattdessen zu verwarnen.