V. Widerruf Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe während rund 1.5 Jahren keine Betrugshandlungen mehr vorgenommen. Soweit die Vorinstanz diese Zeitspanne aufgrund einer Übertretungshandlung einschränke, verletze sie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine in der Zwischenzeit abgesessene mehrmonatige Haftstrafe habe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen vor Augen geführt und er habe daraus seine Lehren gezogen. Er habe sich sodann geständig, kooperativ und reuig gezeigt, die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt und Wiedergutmachungen geleistet.