22. Fazit und Anrechnung der Untersuchungshaft Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (1. Februar 2017) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Weiter ist dem Beschuldigten für die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtbusse von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen.