Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits früher der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt wurde und er die öffentlichen Verkehrsmittel offenbar schon fast aus Gewohnheit ohne gültigen Fahrausweis nutzte, rechtfertigt sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 900.00. Sicherlich gerechtfertigt ist die Höhe der Gesamtbusse von CHF 1‘000.00, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten nach Berücksichtigung der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes auferlegte. So erwarb, besass und konsumierte der Beschuldigte während mehr als einem Jahr Heroin und Kokain.