Zwar hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig und reuig gezeigt und mit den anwesenden Zivilklägern Vereinbarungen über eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens abgeschlossen. Inwiefern er diesen Verpflichtungen auch wird nachkommen können, ist aufgrund seiner finanziellen Situation indessen fraglich. So verfügte der Beschuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weder über eine feste Anstellung, noch über eine stabile Wohnsituation.