Darauf ist vorab zu verweisen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die aktuelle Verurteilung wiederum den einschlägigen Bereich betrifft. Der Beschuldigte hat sodann während laufendem Verfahren stetig weiterdelinquiert und wurde kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung letztmals rechtskräftig verurteilt. Hinweise auf einen seither eingetretenen positiven Wandel sind nicht ersichtlich. Zwar hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig und reuig gezeigt und mit den anwesenden Zivilklägern Vereinbarungen über eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens abgeschlossen.