Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schliessen sich unmittelbar an diese Verurteilung an. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, gilt bei dieser Ausgangslage die Vermutung einer günstigen Prognose nicht mehr. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb besonders günstige Umstände, die für eine gute Prognose sprechen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 347 f.). Darauf ist vorab zu verweisen.