Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 5. November 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schliessen sich unmittelbar an diese Verurteilung an.