Weiter ist die für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ausgesprochene Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Tagen (2/3) zu asperieren, was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 240 Tagen bzw. 8 Monaten führt. Aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 180 Tagen bzw. 6 Monaten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 346).