18. Strafart Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb vorliegend als Strafart sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 346). So ist der Beschuldigte mehrfach wegen (gewerbsmässigem) Betrug vorbestraft und wurde in diesem Zusammenhang bereits zu einer unbedingten Geld- und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.