15 straft (Urteil vom 3. Juni 2010 Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, pag. 406), wobei die Vorstrafe bereits relativ lange zurückliegt und darum nur moderat erhöhend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die allgemeinen Täterkomponenten fällt die von der Vorinstanz erwähnte (dazu S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345) schwierige Jugendzeit des Beschuldigten leicht mindernd ins Gewicht, was sich mit den Vorstrafen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz aufwiegt.