Auch was die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere ausführte überzeugt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344). Dem Beschuldigten war aufgrund der im Vorfeld angestellten Recherchen bekannt, dass er das Tier hätte im Tierheim abgeben können. Er handelte vorsätzlich und die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich neutral auswirkt. Insgesamt erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 45 Strafeinheiten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.