Wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf diesen Referenzsachverhalt zutreffend ausgeführt, war von der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung nur ein Tier betroffen. Dieses wurde jedoch in einer relativ prekären Situation zurückgelassen, als es vom Beschuldigten an einem heissen Tag im Juli ohne Wasser oder Nahrung an einer kurzen Kette an einen Baum angekettet und sich selber überlassen wurde. Auch was die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere ausführte überzeugt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.