Wie von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich zu verweisen ist (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344 f.) – zutreffend ausgeführt, verübte der Beschuldigte seine Straftaten teilweise während laufendem Verfahren, was ebenfalls erschwerend zu gewichten ist. Neben dem zu gewährenden «Geständnisrabatt» wirken sich insbesondere die Vorstrafen stark erhöhend aus, was nach Ansicht der Kammer für die spezifischen Täterkomponenten insgesamt eine Erhöhung um 30 Strafeinheiten rechtfertigt.